Schularzt - Neue Zuständigkeiten

18. März 2024

Seit 1. März 2020 ist das revidierte Gesundheitsgesetz (GesG) in Kraft. Gemäss § 50 GesG ergreifen Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler.

Das bedeutet, dass neu auch Privat- und Sonderschulen, bzw. Langzeitgymnasien die Vorsorgeuntersuchungen ihrer Schülerinnen und Schüler organisieren und überwachen müssen. Die jeweilige Trägerschaft der Schulen hat für die Erfüllung dieser Aufgaben zu sorgen. Dazu bezeichnen die Schulen eine zuständige Schulärztin oder einen zuständigen Schularzt.

Ab August 2024 werden diese Aufgaben also nicht mehr durch die Wohngemeinden dieser Schulkinder wahrgenommen, sondern durch die jeweiligen besuchten Privat- und Sonderschulen, bzw. Langzeitgymnasien. Die Kosten zur Erfüllung der gesetzlich definierten Aufgaben tragen die Trägerschaften der Schulen. 

Die jährlichen zahnärztlichen Untersuchungen durch die Schulzahnärzte bleiben unverändert.